1. Unverschuldeter Unfall: Die gegnerische Versicherung zahlt
Wer einen Unfall verursacht, muss den Geschädigten so stellen, als wäre der Unfall nicht passiert (§ 249 BGB). Dazu gehören auch die Kosten, die nötig sind, um den Schaden festzustellen – also das Sachverständigengutachten. Sie dürfen den Gutachter dabei selbst auswählen.
In der Praxis treten Sie den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten an den Sachverständigen ab. Er rechnet dann direkt mit der Versicherung ab. Sie gehen nicht in Vorkasse.
2. Teilschuld: Die Kosten werden geteilt
Tragen Sie eine Mitschuld, erstattet die gegnerische Versicherung die Gutachterkosten nur entsprechend ihrer Haftungsquote. Bei 70 : 30 zu Ihren Gunsten also 70 Prozent. Den Rest tragen Sie selbst – oder Ihre Vollkasko, je nach Vertrag.
3. Bagatellschaden: Ein volles Gutachten wird nicht erstattet
Bei sehr kleinen Schäden muss die Versicherung kein volles Gutachten bezahlen. Die Grenze liegt nach der Rechtsprechung grob zwischen 750 und 1.000 Euro. Darunter ist ein Kostenvoranschlag oder Kurzgutachten angemessen. Details: Ratgeber Bagatellgrenze.
Und wenn ich selbst schuld bin?
Dann zahlt niemand Ihren Gutachter automatisch. Bei einem Vollkaskoschaden beauftragt in der Regel Ihre eigene Versicherung einen Sachverständigen. Ein eigenes Gutachten kann trotzdem sinnvoll sein, etwa wenn Sie den Wiederbeschaffungswert anzweifeln – siehe Kaskoschaden.